Das Hammerexamen
Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, auch als Hammerexamen bekannt, stellt die abschließende staatliche Prüfung in der ärztlichen Ausbildung dar. Sie wird nach vier Jahren Medizinstudium nach dem Bestehen des Physikums absolviert.
Rechtsgrundlage ist die Approbationsordnung für Ärzt:innen (ÄAppO).
Zulassung
Voraussetzungen für die Zulassung zum Hammerexamen sind:
- Abschluss des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (Physikum)
- Medizinstudium von vier Jahren an einer Universität nach dem Physikum („Klinik“)
- Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme aller nach der ÄAppO vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen inkl. Wahlfach
- Famulatur von vier Monaten (120 Tagen)
- Praktisches Jahr (PJ) von 48 Wochen
- Ähnlich wie beim Physikum kann jedoch Studierenden das Ablegen des Hammerexamens verweigert werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen oder sich durch ihr Verhalten als ungeeignet für den Arztberuf erweisen.
Die Prüfung
Das Hammerexamen besteht aus einem schriftlichen und mündlich-praktischen Teil. Ab dem 01.01.2014 trat der Beschluss des Bundesrats vom 11.Mai 2012 in Kraft, wonach das Hammerexamen gesplittet wird. Das bedeutet, dass die schriftliche Prüfung bereits vor dem PJ abgelegt wird, die mündlich-praktische Prüfung dagegen danach.
Der schriftliche Teil umfasst 320 MC-Fragen (multiple choice), die vom IMPP (Institut für medizinische und pharmazeutische Fragen) zusammengestellt werden. Er dauert insgesamt 15 Stunden und wird an drei aufeinanderfolgenden Tagen geschrieben. Die schriftliche Prüfung enthält klinisch-theoretische, problemorientierte und fächerübergreifende Fallstudien und Einzelfragen zu den wichtigsten Krankheitsbildern.
Der mündlich-praktische Teil wird vor einer Kommission mit drei bis vier Hochschuldozent:innen abgelegt. Er findet an zwei Tagen statt und dauert jeweils 45-60 Minuten. Geprüft werden die Fächer Innere Medizin, Chirurgie, das PJ-Wahlfach und ein viertes zugelostes klinisches Fach.
Am ersten Tag findet die Prüfung in der Klinik an Patient:innen statt. Hierbei wird vor allem Wert auf die Anamnese, körperliche Untersuchung, Differentialdiagnostik und die Überlegungen zur Therapie gelegt.
Die Studierenden müssen in der Lage sein, Laborergebnisse zu beurteilen, pathogenetische Zusammenhänge zu sehen, Wirkmechanismen, Indikation und Gegenindikation von Pharmaka zu nennen und sowohl ethisch als auch gesundheitsökonomisch sinnvolle Entscheidungen zu treffen. Auch die Prävention, Rehabilitation und der Einfluss der Umwelt auf den Menschen sind Prüfungsgegenstand.
Die Bewertung
Ähnlich wie beim Physikum ist der schriftliche Teil bestanden, wenn entweder 1) 60% der Fragen richtig beantwortet wurden oder 2) die erreichte Punktzahl nicht mehr als 22% der durchschnittlichen Leistung der Erstprüflinge unterschreitet. Somit lag die reale Bestehensgrenze in den letzten fünf Jahren bei 54-60%. Die mündlich-praktische Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde.
Der Durchschnitt der Noten aus dem schriftlichen und mündlichen Teil ergibt die Gesamtnote des Hammerexamens. Die Note des Physikums geht zu einem Drittel und die des Hammerexamens zu zwei Drittel in die Gesamtnote der Ärztlichen Prüfung ein.
Nach bestandener Prüfung erhalten Studierende ein Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vom Landesamt für Gesundheit. Damit darf nun der Antrag auf die Approbation gestellt werden, die mit einer ärztlichen Berechtigung einhergeht.
Bestehen Studierende das Hammerexamen nicht, kann dieses bis zu zwei Mal wiederholt werden. Ist nur ein Teil der Prüfung nicht bestanden, muss bzw. darf nur der nicht-bestandene Teil – ab dem nächsten Semester - ablegt werden.
Das Landesprüfungsamt darf Studierende dazu verpflichten, erneut an einer vier- bis sechsmonatigen praktischen Ausbildung (analog zum PJ) teilzunehmen, z.B. wenn Studierende mangelnde klinische Untersuchungstechniken besitzen oder besonders große Wissenslücken aufweisen.
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