Wie du die Kosten für Ausbildung und Studium vom Staat zurückholst
Ein Studium oder eine Ausbildung im Gesundheitswesen ist oft mit hohen Kosten verbunden - für den Staat ebenso wie für Studierende und Auszubildende. Vor allem für Medizinstudierende fallen im Laufe der mindestens zwölf Semester eine ganze Reihe studienbedingter Ausgaben an, die das Portemonnaie der angehenden Mediziner:innen spürbar belasten.
Erfreulicherweise lässt sich ein Großteil dieser Ausgaben aber wieder zurückholen. Wir zeigen dir wie.
- Verlustvortrag
- Steuererklärung 7 Jahre rückwirkend
- Ausbildungskosten steuerlich geltend machen
- Steuererklärung online oder per Steuer-CD
- Steuererklärung speziell für Studierende und Auszubildende
- Literaturquellen
Verlustvortrag
Es braucht nicht viel, um den Fiskus davon zu überzeugen, sich an den Ausbildungskosten zu beteiligen, denn das deutsche Steuerrecht beinhaltet einen einfachen Grundsatz: Alle Ausgaben, die zum Zwecke einer Ausbildung bzw. eines Studiums oder einer Promotion von Azubis und Studierenden (oder ggf. deren Eltern) aufgewendet werden, können in Form von sogenannten Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Der einfache Weg zum finanziellen Glück heißt Verlustvortrag und erweist sich für all jene als Vorteil, die während ihrer Ausbildung mehr Ausgaben als Einnahmen verzeichnen. Per Verlustvortrag können alle ausbildungsbedingten Ausgaben (= Werbungskosten) von der Steuer abgesetzt werden, sobald Studium oder Ausbildung beendet sind und zum ersten Mal richtig verdient wird und damit Lohnsteuer gezahlt werden muss, beispielsweise mit Beginn der Tätigkeit als Assistenzärzt:in.
Steuererklärung 7 Jahre rückwirkend
Damit aber eine steuerliche Verrechnung der Ausbildungskosten mit der zu zahlenden Lohnsteuer möglich wird, muss natürlich über die komplette Studien- bzw. Ausbildungszeit für jedes Jahr eine Steuererklärung abgegeben werden. Solange kein zu versteuerndes Einkommen erzielt wird, gleichzeitig aber die Kosten per Steuererklärung angegeben werden, stellt das Finanzamt automatisch einen Verlust fest. Diese Verluste bedeuten anders gesagt bares Geld. Denn die Steuerersparnis per Verlustvortrag liegt angesichts der hohen Ausgaben während eines Medizinstudium oder einer anderen Ausbildung nicht selten im deutlich fünfstelligen Euro-Bereich.
Im Gegensatz zu Arbeitnehmern gewährt der Gesetzgeber Studierenden und Auszubildenden glücklicherweise eine Frist von sieben Jahren, um eine Steuererklärung abzugeben (für Arbeitnehmer gilt immer der 31. Mai des Folgejahres als Deadline zur Abgabe der Steuererklärung). Dies bringt den Vorteil, dass selbst diejenigen, die während ihrer Ausbildung noch keinen Gedanken an das Thema Steuern verschwendet und somit auch keine Steuererklärung abgegeben haben, sogar noch nach dem Einstieg ins Berufsleben ihre kompletten Ausbildungskosten absetzen können.
Ausbildungskosten steuerlich geltend machen
Schon vor Aufnahme des Studiums entstehen in vielen Fällen Kosten, die unmittelbar mit der angestrebten akademischen Ausbildung zusammenhängen. Ebenso sieht das bei das bei einer Ausbildung aus. Diese Kosten können ebenso vom Staat zurückgefordert werden wie viele andere Posten, die im Laufe der Ausbildung oder des Studiums anfallen. Hier nur ein kurzer Überblick:
- Bewerbungskosten: Alle Kosten, die während des Bewerbungsverfahrens für ein Medizinstudium oder eine Ausbildung anfallen, gelten als Werbungskosten und können folglich von der Steuer abgesetzt werden. Hierzu zählen etwa die Bewerbungsmappe einschließlich professioneller Bewerbungsfotos sowie Fahrt- und Unterbringungskosten, wenn die Uni bzw. Ausbildungsstätte für ein Bewerbungsgespräch oder einen Eignungstest aufgesucht werden muss.
- Umzugskosten: Wer zur Aufnahme einer Ausbildung in eine andere Stadt zieht, der darf sich hierbei über staatliche Unterstützung freuen. Im Jahr 2015 konnten pauschal 730 Euro als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Ob ein Umzugsunternehmen beauftragt wurde oder Freunde geholfen haben, spielt dabei keine Rolle.
- Semester-/Studiengebühren: Auch wenn die staatlichen Hochschulen seit 2015 keine Studiengebühren mehr verlangen, so wird zumeist dennoch pro Semester ein Beitrag von den Studierenden gefordert, der zwischen 50 und 300 Euro liegen kann. Dieser Semesterbeitrag ist ebenso absetzbar wie die teils horrenden Gebühren, die für ein Medizinstudium an einer privaten Hochschule fällig werden.
- Fahrtkosten: Ob der Weg zur Ausbildungsstätte, zur Uni, zum Krankenhaus, zur Bibliothek, zur Lerngruppe, zum Nebenjob, zum Praktikum etc. - alle Fahrten, die im Zuge des Studiums bzw. der Ausbildung entstehen oder zur Finanzierung der Ausbildung unternommen werden, können von der Steuer abgesetzt werden. Meist gilt hier eine Pauschale von 30 Cent pro Kilometer.
- Fachliteratur: Ob das Standardwerk der Anatomie oder der 1.000-Seiten-Schinken zur Vorbereitung auf das Physikum - im Laufe des Medizinstudiums wird man sich so einiges an Fachliteratur anschaffen. Wer brav Belege sammelt, der darf auf eine ordentliche Rückzahlung hoffen. Aber selbst wenn keine Quittungen aufbewahrt werden, darf pro Jahr eine Pauschale von 80 Euro für Fachliteratur angesetzt werden.
- Arbeitsmittel: Ordner, Stifte, Taschenrechner … pro Jahr gewährt das Finanzamt einen Pauschalbetrag von 110 Euro für studienrelevante Arbeitsmittel.
- Praktika, Exkursionen, Auslandsaufenthalte: Neben den Fahrt- und Unterkunftskosten kann bei Reisen im Zusammenhang mit Studium und Ausbildung noch eine Verpflegungspauschale gefordert werden. Diese beträgt bei Reisen innerhalb Deutschlands momentan 24 Euro pro Tag, bei Auslandsaufenthalten kann die Pauschale wesentlich höher liegen.
- Berufskleidung: Irgendwann werden angehende Ärzt:innen, Physiotherapeut:innen oder Pflegefachkräfte einen Arbeitskittel benötigen. Wenn dieser nicht von der Arbeitsstelle zur Verfügung gestellt wird, können die anfallenden Kosten natürlich steuerlich verrechnet werden.
- Software & IT: Für Studium oder Ausbildung benötigte Computerprogramme sowie technische Hilfsmittel wie Smartphone, Laptop oder Drucker können ebenfalls als Studienkosten deklariert werden. Hierbei gilt ein Höchstbetrag von 487,90 Euro brutto pro Jahr. Wird dieser Betrag überschritten, so können Laptop & Co. über mehrere Jahre verteilt abgesetzt werden.
- Sonstiges: Daneben gibt es noch viele weitere Ausgaben, für die es sich lohnt, diese in einer Steuererklärung festzuhalten. So zeigt sich der Fiskus etwa bei einer doppelten Haushaltsführung oder bei einem nur zu Studienzwecken genutzten Arbeitszimmer ebenfalls sehr kulant.
Steuererklärung online oder per Steuer-CD
Wer wenig Zeit mit Papierkram und mühsamer Rechnerei vergeuden will, der hat seit einigen Jahren die Möglichkeit, die Steuererklärung online oder mit Hilfe einer Steuer-CD zu erstellen und an das Finanzamt zu schicken. Bekannte Anbieter von Steuer-CDs sind u.a. WISO, Lexware oder Quicksteuer. Pro CD müssen hier 10 bis 30 Euro berappt werden. Großer Nachteil bei allen Steuer-CDs ist, dass sie jeweils nur die Steuererklärung für ein bestimmtes Jahr erlauben.
Daneben bieten verschiedene Anbieter mittlerweile auch einen Online-Service für die Steuererklärung an. Zu nennen sind hier etwa steuergo.de, taxango.de oder steuerfuchs.de. Diese Portale richten sich mit ihrem Service an unterschiedliche Berufs- bzw. Personengruppen und leiten die Nutzer:innen anhand von Fragen durch ihre Steuererklärung.
Die Kosten bzw. Bezahlmodelle variieren von Anbieter zu Anbieter. So zahlen Nutzer:innen z.B. eine Einheitsgebühr von 10 Euro pro Steuererklärung, gewähren dem Anbieter einen bestimmten Prozentsatz der Steuererstattung oder zahlen eine Jahresgebühr von 50 Euro oder mehr.
Steuererklärung speziell für Studierende und Auszubildende
Ein speziell auf die Bedürfnisse von Auszubildenden sowie von Studierenden und Promovierenden spezialisierter Anbieter ist die Study Clever GmbH. Unter dem Label studentensteuererklaerung.de bietet das Berliner Unternehmen – aktuell noch kostenlos (Stand Juni 2016) – die “Online-Steuererklärung in nur 15 Minuten” an. Eingangs wird in einem kurzen Steuer-Interview die individuelle Studien- bzw. Lebenssituation der Nutzer:innen abgefragt. Im Anschluss zeigt das Steuer-Tool Schritt für Schritt auf, welche Studienkosten und weitere Positionen steuerlich geltend gemacht werden können.
Dabei hat der Steuer-Dienstleister nicht nur eingeschriebene Studierende oder Promovierende im Blick. Wer schon mit beiden Beinen im Berufsleben steht, während seines Medizinstudiums aber nie eine Steuererklärung abgegeben hat, der kann den Service ebenfalls nutzen. Denn für Studierende sind Steuererklärungen, wie oben schon erwähnt, grundsätzlich sieben Jahre rückwirkend möglich - also aktuell noch bis einschließlich 2011.
Gleiches gilt für Auszubildende. Und auch für diese Zielgruppe bieten die Berliner unter azubisteuererklaerung.de eine eigene Steuer-Plattform an.
“Die Spezialisierung unseres Services auf die steuerlichen Bedürfnisse und Erfordernisse ausschließlich von Studierenden bzw. Auszubildenden ermöglicht unseren Nutzer:innen eine einfachere und schnellere Erstellung ihrer Steuererklärung”, erklärt David Czaniecki, Gründer und Geschäftsführer von study clever. Während Studierende das Steuer-Tool wohl noch längere Zeit kostenlos nutzen können, hat das Unternehmen für Auszubildende bereits die Einführung einer Service-Gebühr angekündigt. Aktuell ist aber auch hier der Service noch kostenfrei.
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